Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) gelten für alle Personalvermittlungen, Personalberatungen, Vermittlung von freiberuflichen Mitarbeitern und alle weiteren Geschäfts- und Rechtsbeziehungen der BavAt Recruiting GmbH, im Folgenden kurz BavAt genannt.
1.2. BavAt erklärt ausnahmslos alle Verträge und Zusatzvereinbarung (mündlich als auch schriftlich) ausschließlich aufgrund dieser AGBs schließen zu wollen. Anderen Vertragsbedingungen der Geschäftspartner widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
1.3. Diese AGBs gelten als akzeptiert und angenommen, sobald eine der oben genannten Leistungen in Anspruch genommen werden. Damit werden die AGBs offiziell Bestandteil des Vertrages zwischen BavAt und dem Auftraggeber.
1.4. Abweichende, veränderte oder zusätzliche Vereinbarungen des Auftraggebers gelten ausschließlich nur nach ausdrücklicher Anerkennung von BavAt.
1.5. Diese AGBs ergänzen sämtliche Einzelvereinbarungen.
1.6. Änderungen zu den AGBs gelten nur dann als von BavAt akzeptiert, wenn dies in schriftlicher Form bekannt gegeben wurde.

2. Vertragsabschluss

2.1. Alle vertraglichen Geschäftsbeziehungen bestehen ausnahmslos zwischen BavAt und dem Auftraggeber.
2.2 Der Vertrag kommt durch die Unterzeichnung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber zustande.
2.3. In jedem Fall kommt der Vertrag durch die Einstellung einer der von BavAt vorgestellten Kandidaten beim Auftraggeber oder durch Einstellungszusage des Auftraggebers oder Interessenten bei der Direktvermittlung zustande.
2.4. Änderungen der Firmendaten oder anderen für die Direktvermittlung und der Vermittlung von freiberuflichen Mitarbeitern relevanten Informationen sind schnellstmöglich schriftlich mitzuteilen.
2.5. Sollte bei Vertragsabschluss in der Direktvermittlung kein Angebot vorliegen, so gelten 3 Brutto-Monatsgehälter des vermittelten Kandidaten als vereinbart.
2.6. Sollte bei Vertragsabschluss in der Beratung von geeigneten freiberuflichen Mitarbeitern kein Angebot vorliegen, so gelten 2.000,00€ netto als Beratungshonorar als vereinbart.

3. Leistungsgegenstand

3.1 Leistungsgegenstand ist das Rekrutieren von Arbeitskräften und freiberuflichen Mitarbeitern für unsere Geschäftspartner auf Basis der Direktvermittlung.
3.2. BavAt führt ein erstes, kaufmännisches Auswahlverfahren auf Basis des vom Auftraggeber erstellten Anforderungsprofils. Die letztgültige Endauswahl betreffend der Kandidaten obliegt ausschließlich dem Kunden.
3.3. Wir befassen uns ausschließlich mit der Direktvermittlung von Arbeitskräften und der Empfehlung von freiberuflichen Mitarbeitern für Projekte in deren Fachbereich. BavAt erklärt ausdrücklich, keine Arbeitskräfte zu überlassen. BavAt grenzt sich somit von der Arbeitskräfteüberlassung ab.
3.4. Sämtliche der von BavAt erbrachten Leistung im Rekrutierungsprozess ersetzen keinesfalls die gründliche Prüfung des Kandidaten durch den Auftraggeber.
3.5. BavAt haftet keinesfalls für die getroffene Wahl des Auftraggebers, sollte sich der Kandidat nach der Festanstellung als unpassend herausstellen.
3.6. Es obliegt in jedem Fall dem Auftraggeber, arbeits- und aufenthaltsrechtliche Bewilligungen sowie Ausbildungsnachweise jeglicher Art vor Einstellung des Bewerbers zu prüfen, hierfür haftet BavAt in keinem Fall.

4. Honorar

4.1. Das Honorar für die Personalberatung, Empfehlung von Freiberuflichen Mitarbeitern oder die Direktvermittlung (auch Permanent Placement genannt), wird vor jedem ersten Vorstellungsgespräch mit einem Kandidaten der BavAt, das telefonisch, per Videotelefonat oder im Betrieb des Auftraggebers oder des Interessenten stattfindet, vereinbart.
4.2. Das Honorar ergibt sich aus einem Prozentsatz des Jahresbruttogehaltes des Kandidaten von BavAt und wird bei einem persönlichen, telefonischen oder Videotelefonat festgelegt und in vertraglicher, schriftlicher Form festgehalten.
4.3. Der Auftraggeber oder Interessent ist verpflichtet, das Jahresbruttogehalt des Kandidaten von BavAt zur Rechnungserstellung bekannt zu geben.
4.4. Sollten die Bewerbungsunterlagen direkt durch den Kandidaten oder über Dritte bereits aufliegen, ist der Auftraggeber oder Interessent dazu verpflichtet, die BavAt darüber direkt in Kenntnis zu setzen.
4.5. Bei Missachtung von Punkt 4.4. werden, sollte der Kandidat eingestellt werden, alle anfallenden Rekrutierungskosten in Rechnung gestellt.
4.6. Sollte der Kandidat ohne Kenntnis der BavAt beim Auftraggeber oder Interessenten selbstständig oder unselbstständig starten, so sind alle Honorarkosten zu entrichten, die in der jeweiligen Investitionsübersicht bzw. Angebot der BavAt festgehalten wurden.
4.7. Sofern etwaige Forderungen des Auftraggebers oder des Interessenten nicht rechtskräftig festgestellt wurden, ist der Auftraggeber oder Interessent weder zur Aufrechnung noch zur Zurückbehaltung der Honorarkosten berechtigt.
4.8. Kein von der BavAt vermittelter Kandidat ist inkassoberechtigt.

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Das Entgelt für jegliche Honorare ist binnen 8 Tagen nach Rechnungserhalt, ohne jeglichen Abzug auf das Konto der BavAt Recruiting GmbH zu überweisen.
5.2. Wird die Honorarrechnung unseres Kunden nicht binnen 5 Werktagen ab Erhalt schriftlich beanstandet, so gilt die Honorarrechnung als anerkannt und akzeptiert.
5.3. Bei Zahlungsverzug ist BavAt berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1,5% pro Monat sowie sämtliche mit der Forderung einhergehenden Mehrkosten, insbesondere Mahnkosten, gerichtliche und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, Kosten für Inkassobüros und sonstige Inkassoversuche zu verrechnen.
5.4. Ferner behält sich BavAt bei Zahlungsverzug vor, sämtliche Leistungen einzustellen und das Entgelt, dass bei vollständiger Vertragserfüllung fällig wäre, in Rechnung zu stellen.
5.5. Sämtliche Änderungen der Zahlungsbedingungen sind vorab im Angebot bzw. der Investitionsübersicht schriftlich festzuhalten.

6. Vorzeitige Beendigung des Auftrags

6.1. Jeder Auftrag kann jederzeit von beiden Vertragsparteien unter der Einhaltung einer 2-wöchigen Frist aufgekündigt werden.
6.2. Die bis zum Beendigungszeitpunkt entstanden Kosten (z.B. Kosten für Stelleninserate) sind BavAt ohne Abzug zu erstatten.
6.3. Sämtliche Änderungen zu Punkt 6. sind vorab im Angebot bzw. der Investitionsübersicht schriftlich festzuhalten.
6.4. Sollte ein von BavAt vorgeschlagener Kandidat nach vorzeitiger Beendigung des Suchauftrags in den Betrieb des Auftraggebers oder Interessenten selbstständig oder unselbstständig tätig werden, ist BavAt berechtigt, das vereinbarte Honorar zur Gänze in Rechnung zu stellen.
6.5. Sollte der Auftraggeber oder der Interessent die Wiederaufnahme des Suchauftrages wünschen, ist BavAt darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

7. Haftung

7.1. BavAt haftet keinesfalls für den beruflichen Erfolg des vermittelten Kandidaten.
7.2. Sollte der zu vermittelnde Kandidat während des Probearbeitstages, Schnuppertages etc. dem Auftraggeber oder Interessenten innerhalb oder außerhalb des Betriebs Schaden zufügen (z.B. Beschädigung der Arbeitsmittel, Maschinen etc.), so ist eine Haftung für den entstandenen Schaden seitens BavAt ausgeschlossen.
7.3. Für jeglichen Schaden, der nach der Vermittlung unseres Kandidaten bei unserem Auftraggeber oder Interessenten entsteht, ist jegliche Haftung seitens BavAt ausgeschlossen.
7.4. BavAt haftet keinesfalls für die getroffene Wahl des Auftraggebers, sollte sich der Kandidat nach der Festanstellung als unpassend herausstellen (siehe 3.5.).
7.5. Es obliegt in jedem Fall dem Auftraggeber, arbeits- und aufenthaltsrechtliche Bewilligungen sowie Ausbildungsnachweise jeglicher Art vor Einstellung des Bewerbers zu prüfen, hierfür haftet BavAt in keinem Fall (siehe 3.6.)

8. Geheimhaltungspflicht und Datenschutz

8.1. Wir verarbeiten personenbezogene Daten im Rahmen des österreichschien DSG sowie der DSGVO. Weitere Informationen erhalten Sie in der Datenschutzerklärung auf unserer Website.
8.2. Jeder Kandidat erhält zu Beginn des Bewerbungsprozesses unsere Datenschutzerklärung. Ohne Zustimmung unserer Kandidaten zur Datenschutzerklärung gibt es keinen Bewerbungsprozess.
8.3. Nur die personenbezogenen Daten, die für das Auswahlverfahren bei unseren Auftraggebern und Interessenten notwendig sind, werden übermittelt. Dies dient ausschließlich der Entscheidungsfindung unserer Kunden bei der Auswahl passender Kandidaten.
8.4. Unsere Auftraggeber und Interessenten verpflichten sich, die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Dies beinhaltet unter anderem die Verpflichtung, sämtliche Bewerbungsunterlagen und personenbezogene Daten des Kandidaten der BavAt nicht an Dritte und Unbefugte weiterzugeben und sind nach Wegfall des Zwecks zu vernichten.
8.5. Bei Verstößen gegen die DSGVO, die von Auftraggebern oder Interessenten begangen werden, haftet BavAt in keinem Fall.

9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

9.1. Es gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Österreich.
9.2. Gerichtsstand für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen BavAt und dem Auftraggeber ist das Landesgericht Linz. Dies ist auch gültig, wenn der Auftraggeber seinen Unternehmenssitz außerhalb von Österreich hat und die Leistung nicht in Österreich erbracht wurde.

10. Änderung der AGBs

10.1. Jegliche Änderungen dieser AGBs bedürfen der Schriftform und müssen zwingend von einem einzelvertretungsbefugten Vertreter der BavAt abgesegnet werden.

11. Salvatorische Klausel

11.1. Bei Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der vorstehenden Bedingungen berührt dies den Bestand der AGBs im Übrigen nicht.
11.2.Der Auftraggeber, Interessent sowie BavAt verpflichten sich, eine Bestimmung zu finden, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regel möglichst weitegehend erfüllt.

12. Sprachregelung

12.1. Zum Zweck der leichteren Lesbarkeit wurde in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Unterscheidung in männliche, weibliche und diverse Schreibweise verzichtet und jeweils die männliche Form verwendet. Jedes betroffene Wort bezieht sich auf alle Geschlechter gleichermaßen.