1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) gelten für alle
Personalvermittlungen, Personalberatungen, Vermittlung von
freiberuflichen Mitarbeitern und alle weiteren Geschäfts- und
Rechtsbeziehungen der BavAt Recruiting GmbH, im Folgenden kurz BavAt
genannt.
1.2. BavAt erklärt ausnahmslos alle Verträge und Zusatzvereinbarung
(mündlich als auch schriftlich) ausschließlich aufgrund dieser AGBs
schließen zu wollen. Anderen Vertragsbedingungen der Geschäftspartner
widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
1.3. Diese AGBs gelten als akzeptiert und angenommen, sobald eine der
oben genannten Leistungen in Anspruch genommen werden. Damit werden
die AGBs offiziell Bestandteil des Vertrages zwischen BavAt und dem
Auftraggeber.
1.4. Abweichende, veränderte oder zusätzliche Vereinbarungen des
Auftraggebers gelten ausschließlich nur nach ausdrücklicher
Anerkennung von BavAt.
1.5. Diese AGBs ergänzen sämtliche Einzelvereinbarungen.
1.6. Änderungen zu den AGBs gelten nur dann als von BavAt akzeptiert,
wenn dies in schriftlicher Form bekannt gegeben wurde.
2.1. Alle vertraglichen Geschäftsbeziehungen bestehen ausnahmslos
zwischen BavAt und dem Auftraggeber.
2.2 Der Vertrag kommt durch die Unterzeichnung des Angebotes oder der
Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber zustande.
2.3. In jedem Fall kommt der Vertrag durch die Einstellung einer der
von BavAt vorgestellten Kandidaten beim Auftraggeber oder durch
Einstellungszusage des Auftraggebers oder Interessenten bei der
Direktvermittlung zustande.
2.4. Änderungen der Firmendaten oder anderen für die Direktvermittlung
und der Vermittlung von freiberuflichen Mitarbeitern relevanten
Informationen sind schnellstmöglich schriftlich mitzuteilen.
2.5. Sollte bei Vertragsabschluss in der Direktvermittlung kein
Angebot vorliegen, so gelten 3 Brutto-Monatsgehälter des vermittelten
Kandidaten als vereinbart.
2.6. Sollte bei Vertragsabschluss in der Beratung von geeigneten
freiberuflichen Mitarbeitern kein Angebot vorliegen, so gelten
2.000,00€ netto als Beratungshonorar als vereinbart.
3.1 Leistungsgegenstand ist das Rekrutieren von Arbeitskräften und
freiberuflichen Mitarbeitern für unsere Geschäftspartner auf Basis der
Direktvermittlung.
3.2. BavAt führt ein erstes, kaufmännisches Auswahlverfahren auf Basis
des vom Auftraggeber erstellten Anforderungsprofils. Die letztgültige
Endauswahl betreffend der Kandidaten obliegt ausschließlich dem
Kunden.
3.3. Wir befassen uns ausschließlich mit der Direktvermittlung von
Arbeitskräften und der Empfehlung von freiberuflichen Mitarbeitern für
Projekte in deren Fachbereich. BavAt erklärt ausdrücklich, keine
Arbeitskräfte zu überlassen. BavAt grenzt sich somit von der
Arbeitskräfteüberlassung ab.
3.4. Sämtliche der von BavAt erbrachten Leistung im
Rekrutierungsprozess ersetzen keinesfalls die gründliche Prüfung des
Kandidaten durch den Auftraggeber.
3.5. BavAt haftet keinesfalls für die getroffene Wahl des
Auftraggebers, sollte sich der Kandidat nach der Festanstellung als
unpassend herausstellen.
3.6. Es obliegt in jedem Fall dem Auftraggeber, arbeits- und
aufenthaltsrechtliche Bewilligungen sowie Ausbildungsnachweise
jeglicher Art vor Einstellung des Bewerbers zu prüfen, hierfür haftet
BavAt in keinem Fall.
4.1. Das Honorar für die Personalberatung, Empfehlung von
Freiberuflichen Mitarbeitern oder die Direktvermittlung (auch
Permanent Placement genannt), wird vor jedem ersten
Vorstellungsgespräch mit einem Kandidaten der BavAt, das telefonisch,
per Videotelefonat oder im Betrieb des Auftraggebers oder des
Interessenten stattfindet, vereinbart.
4.2. Das Honorar ergibt sich aus einem Prozentsatz des
Jahresbruttogehaltes des Kandidaten von BavAt und wird bei einem
persönlichen, telefonischen oder Videotelefonat festgelegt und in
vertraglicher, schriftlicher Form festgehalten.
4.3. Der Auftraggeber oder Interessent ist verpflichtet, das
Jahresbruttogehalt des Kandidaten von BavAt zur Rechnungserstellung
bekannt zu geben.
4.4. Sollten die Bewerbungsunterlagen direkt durch den Kandidaten oder
über Dritte bereits aufliegen, ist der Auftraggeber oder Interessent
dazu verpflichtet, die BavAt darüber direkt in Kenntnis zu setzen.
4.5. Bei Missachtung von Punkt 4.4. werden, sollte der Kandidat
eingestellt werden, alle anfallenden Rekrutierungskosten in Rechnung
gestellt.
4.6. Sollte der Kandidat ohne Kenntnis der BavAt beim Auftraggeber
oder Interessenten selbstständig oder unselbstständig starten, so sind
alle Honorarkosten zu entrichten, die in der jeweiligen
Investitionsübersicht bzw. Angebot der BavAt festgehalten wurden.
4.7. Sofern etwaige Forderungen des Auftraggebers oder des
Interessenten nicht rechtskräftig festgestellt wurden, ist der
Auftraggeber oder Interessent weder zur Aufrechnung noch zur
Zurückbehaltung der Honorarkosten berechtigt.
4.8. Kein von der BavAt vermittelter Kandidat ist inkassoberechtigt.
5.1. Das Entgelt für jegliche Honorare ist binnen 8 Tagen nach
Rechnungserhalt, ohne jeglichen Abzug auf das Konto der BavAt
Recruiting GmbH zu überweisen.
5.2. Wird die Honorarrechnung unseres Kunden nicht binnen 5 Werktagen
ab Erhalt schriftlich beanstandet, so gilt die Honorarrechnung als
anerkannt und akzeptiert.
5.3. Bei Zahlungsverzug ist BavAt berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 1,5% pro Monat sowie sämtliche mit der Forderung einhergehenden
Mehrkosten, insbesondere Mahnkosten, gerichtliche und
außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, Kosten für Inkassobüros und
sonstige Inkassoversuche zu verrechnen.
5.4. Ferner behält sich BavAt bei Zahlungsverzug vor, sämtliche
Leistungen einzustellen und das Entgelt, dass bei vollständiger
Vertragserfüllung fällig wäre, in Rechnung zu stellen.
5.5. Sämtliche Änderungen der Zahlungsbedingungen sind vorab im
Angebot bzw. der Investitionsübersicht schriftlich festzuhalten.
6.1. Jeder Auftrag kann jederzeit von beiden Vertragsparteien unter
der Einhaltung einer 2-wöchigen Frist aufgekündigt werden.
6.2. Die bis zum Beendigungszeitpunkt entstanden Kosten (z.B. Kosten
für Stelleninserate) sind BavAt ohne Abzug zu erstatten.
6.3. Sämtliche Änderungen zu Punkt 6. sind vorab im Angebot bzw. der
Investitionsübersicht schriftlich festzuhalten.
6.4. Sollte ein von BavAt vorgeschlagener Kandidat nach vorzeitiger
Beendigung des Suchauftrags in den Betrieb des Auftraggebers oder
Interessenten selbstständig oder unselbstständig tätig werden, ist
BavAt berechtigt, das vereinbarte Honorar zur Gänze in Rechnung zu
stellen.
6.5. Sollte der Auftraggeber oder der Interessent die Wiederaufnahme
des Suchauftrages wünschen, ist BavAt darüber schriftlich in Kenntnis
zu setzen.
7.1. BavAt haftet keinesfalls für den beruflichen Erfolg des
vermittelten Kandidaten.
7.2. Sollte der zu vermittelnde Kandidat während des
Probearbeitstages, Schnuppertages etc. dem Auftraggeber oder
Interessenten innerhalb oder außerhalb des Betriebs Schaden zufügen
(z.B. Beschädigung der Arbeitsmittel, Maschinen etc.), so ist eine
Haftung für den entstandenen Schaden seitens BavAt ausgeschlossen.
7.3. Für jeglichen Schaden, der nach der Vermittlung unseres
Kandidaten bei unserem Auftraggeber oder Interessenten entsteht, ist
jegliche Haftung seitens BavAt ausgeschlossen.
7.4. BavAt haftet keinesfalls für die getroffene Wahl des
Auftraggebers, sollte sich der Kandidat nach der Festanstellung als
unpassend herausstellen (siehe 3.5.).
7.5. Es obliegt in jedem Fall dem Auftraggeber, arbeits- und
aufenthaltsrechtliche Bewilligungen sowie Ausbildungsnachweise
jeglicher Art vor Einstellung des Bewerbers zu prüfen, hierfür haftet
BavAt in keinem Fall (siehe 3.6.)
8.1. Wir verarbeiten personenbezogene Daten im Rahmen des
österreichschien DSG sowie der DSGVO. Weitere Informationen erhalten
Sie in der Datenschutzerklärung auf unserer Website.
8.2. Jeder Kandidat erhält zu Beginn des Bewerbungsprozesses unsere
Datenschutzerklärung. Ohne Zustimmung unserer Kandidaten zur
Datenschutzerklärung gibt es keinen Bewerbungsprozess.
8.3. Nur die personenbezogenen Daten, die für das Auswahlverfahren bei
unseren Auftraggebern und Interessenten notwendig sind, werden
übermittelt. Dies dient ausschließlich der Entscheidungsfindung
unserer Kunden bei der Auswahl passender Kandidaten.
8.4. Unsere Auftraggeber und Interessenten verpflichten sich, die
gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Dies beinhaltet
unter anderem die Verpflichtung, sämtliche Bewerbungsunterlagen und
personenbezogene Daten des Kandidaten der BavAt nicht an Dritte und
Unbefugte weiterzugeben und sind nach Wegfall des Zwecks zu
vernichten.
8.5. Bei Verstößen gegen die DSGVO, die von Auftraggebern oder
Interessenten begangen werden, haftet BavAt in keinem Fall.
9.1. Es gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Österreich.
9.2. Gerichtsstand für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen BavAt
und dem Auftraggeber ist das Landesgericht Steyr. Dies ist auch gültig,
wenn der Auftraggeber seinen Unternehmenssitz außerhalb von Österreich
hat und die Leistung nicht in Österreich erbracht wurde.
10.1. Jegliche Änderungen dieser AGBs bedürfen der Schriftform und müssen zwingend von einem einzelvertretungsbefugten Vertreter der BavAt abgesegnet werden.
11.1. Bei Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der
vorstehenden Bedingungen berührt dies den Bestand der AGBs im Übrigen
nicht.
11.2.Der Auftraggeber, Interessent sowie BavAt verpflichten sich, eine
Bestimmung zu finden, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Regel möglichst weitegehend erfüllt.
12.1. Zum Zweck der leichteren Lesbarkeit wurde in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Unterscheidung in männliche, weibliche und diverse Schreibweise verzichtet und jeweils die männliche Form verwendet. Jedes betroffene Wort bezieht sich auf alle Geschlechter gleichermaßen.